Satzung
Tierschutzverein Landkreis Ebersberg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Landkreis Ebersberg e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Satzungssitz in Ebersberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf den Landkreis Ebersberg. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand beschließen.
(5) Der Verein betreibt im Gewerbegebiet Nord-Ost 11 in 85560 Ebersberg eine Fundtierauffangstation. In Ausnahmefällen sind zusätzlich private Pflegestellen zulässig.
(6) Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereiches Jugendgruppen errichten und Vertrauenspersonen bestellen.
(7) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Register-Nr. VR 30215 eingetragen.
(8) Der Verein ist dem Deutscher Tierschutzbund e. V. als ordentliches Mitglied angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Verbreitung und die Anwendung des Tierschutzgedankens verwirklicht,
- durch Information, Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel,
- durch das Wecken des Verständnisses für das Wesen der Tiere,
- durch die Förderung der Tierliebe bei Jung und Alt,
- durch das Einsetzen für bessere Haltung und Pflege der Tiere einschließlich der Verhütung von Tierquälereien und Tiermißhandlungen.
Darüber hinaus werden Tierquälerei und Tiermißhandlungen zwecks strafrechtlicher Verfolgung zur Anzeige gebracht. Der Zweck des Vereins beinhaltet die Errichtung und den Unterhalt einer Fundtierauffangstation als an diese Satzung und die eigene Tierheimordnung gebundenen Zweckbetrieb.
(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern grundsätzlich auf alle Tiere.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
(5) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muß zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluß gewährt werden.
(6) Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zuläßt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll diese einem Vorstandsmitglied zugute kommen, muß die Mitgliederversammlung diesem Beschluß zustimmen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag erworben werden
a) von natürlichen Personen, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
b) von juristischen Personen (z. B. Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (z. B. Gemeinden).
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung entscheidet der Beirat (§ 8 Abs. 3 lit. c); die Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden.
(3) Jedes Mitglied des Vereins erhält einen Mitgliedsausweis. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zugang des Mitgliedsausweises wirksam.
(4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht haben.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis dahin zu zahlen.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung nicht mehr zutrifft,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand statt der Streichung auf Antrag des Mitglieds eine Beitragsstundung oder Ermäßigung gewähren,
c) wenn es dem Zwecke des Vereins fortgesetzt zuwider handelt,
d) wenn es in einer anderen Weise das Ansehen des Vereins schädigt, Unfrieden im Verein stiftet oder den Tierschutzbestrebungen zuwiderhandelt,
e) wenn Tatsachen (rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei, Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit u. ä.) in der Person des Mitglieds bekannt werden, die eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft unmöglich machen.
Der Vorstand entscheidet gemeinsam nach Anhörung des Beirats. Das Mitglied ist zu dem Ausschlußgrund schriftlich oder mündlich anzuhören. Der Ausschlußbeschluß beendet mit Zugang an das Mitglied das Mitgliedschaftsverhältnis. Der Beschluß ist vereinsintern unanfechtbar.

§ 4 Beitrag

(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen.
(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt mindestens € 16,00, für Kinder/Jugendliche (bis einschließlich 17 Jahre) mindestens € 5,00.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Entrichtung mittels Lastschriftverfahren ist zulässig.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 9),
b) der Vorstand (§ 6),
c) der Beirat (§ 8).
Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Beirats müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 6 Vorstand
(1) Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Jedoch soll im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
(2) Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl, wer über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen. Sollte sich auch in der Stichwahl keine Mehrheit ergeben, ist diese Wahl so lange zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Der Wahlleiter kann mit vorheriger Genehmigung der Mitgliederversammlung eine nichtgeheime Wahl bestimmen.
(3) Das Amt des 1. Vorsitzenden und/oder des 2. Vorsitzenden erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Beschluß ist nur wirksam unter gleichzeitiger Benennung des neuen 1. und/oder 2. Vorsitzenden des Vereins, die mit dieser Beschlußfassung gewählt werden. Für den Fall des Rücktritts beider Vorsitzender beruft der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister oder das an Lebensjahren älteste Beiratsmitglied unverzüglich eine Beiratssitzung ein. Der Beirat wählt einen Interimsvorstand, der innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, bei der ein neuer Vorstand zu wählen ist.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist er berechtigt, zusammen mit dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer und Schatzmeister einen Geschäftsführer und nötigenfalls mit Zustimmung des Beirats weitere Hilfskräfte und Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 3 lit. f) zu berufen. Das Amt des Geschäftsführers kann mit dem des Schriftführers oder des Schatzmeisters verbunden werden.
(3) Der Vorstand führt zusammen mit Schriftführer und Schatzmeister und ggf. Geschäftsführer die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung (§ 9) oder dem Beirat vorbehalten sind. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen ein und leitet diese.
(4) Der Vorstand sorgt dafür, daß das Vermögen mündelsicher angelegt und verwaltet wird.
(5) Der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung und Dringlichkeit der Angelegenheit der 2. Vorsitzende, leitet und erledigt alle Angelegenheiten des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(7) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefaßte Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(8) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluß zustimmen.
(9) Die Zustimmung des Beirats zu einem Vorstandsbeschluß ist erforderlich
a) bei Ausgaben für Investitionen in das Anlagevermögen, die im Einzelfall € 5.000,00 übersteigen,
b) bei Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme einer Verpflichtung verbunden sind,
c) bei der Aufnahme jeglicher Darlehen.
(10) Alle mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand für die gewissenhafte Führung der Geschäfte verantwortlich.

§ 8 Beirat
(1) Zur Unterstützung des Vorstands bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlußfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten wird der Beirat bestellt. Die Mitglieder des Vorstands, der Schriftführer und der Schatzmeister gehören dem Beirat ohne weiteres kraft ihres Amtes an. Weitere bis zu fünf Mitglieder (Beiräte) werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt (§ 9 Abs. 7 lit. b). Der Geschäftsführer ist im Beirat nur stimmberechtigt, wenn er ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Beiratsmitglied ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann Fachkräfte für bestimmte Themen hinzuberufen. Diese sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
(2) Der Beirat tritt nach Bedarf durch schriftliche Einladung (per Post oder per E-Mail) des Vorstands, vierteljährlich mindestens einmal, zur Beschlußfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten zusammen. Er muß auch zusammentreffen, wenn es die Mehrheit der Beiratsmitglieder verlangt.
(3) Der Beirat beschließt unter dem Vorsitz des 1. Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung unter dem Vorsitz des 2. Vereinsvorsitzenden, insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Haushaltsplan,
b) Aufnahme jeglicher Darlehen sowie über Ausgaben von Investitionen, die € 5.000,00 übersteigen,
c) Ausschluß und Ehrung sowie die Aufnahme von Mitgliedern, falls der Vorstand die Aufnahme abgelehnt hat (§ 3 Abs. 2),
d) Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind,
e) Gewährung von Aufwandsentschädigungen,
f) Einstellung eines Tierheimwartes, des Tierschutzinspektors und anderer Hilfskräfte bzw. Mitarbeiter.
(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8a Finanzausschuß
(1) Zur Vorbereitung finanzieller Entscheidungen kann der Vorstand einen Finanzausschuß berufen.
(2) Dem Finanzausschuß gehören die beiden Vorstände und der Schatzmeister an. Darüber hinaus kann der Vorstand den Schriftführer hinzuziehen. Über die – zeitweilige oder dauerhafte – Hinzuziehung weiter Personen entscheiden Vorstand und Schatzmeister.
(3) Zu den Aufgaben des Finanzausschusses gehören unter anderem
a) die Aufstellung des Haushaltes,
b) die Budgetierung der einzelnen Kostenstellen,
c) die Überwachung der Kosteneinhaltung.
(4) Unabhängig von den in Abs. 3 genannten Aufgaben kann der Beirat weitere Aufgaben übertragen, z. B. finanzielle Entscheidungen, die außerhalb der Befugnis des Vorstandes sind.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres, einberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Einrücken in die „Ebersberger Zeitung“ (Münchner Merkur) und die „Ebersberger Neuesten Nachrichten“ (Süddeutsche Zeitung) einzuladen. Diese Form der Ladung gilt für alle Mitgliederversammlungen. Diese Form entfällt, soweit die Mitglieder schriftlich durch den Vorstand nach § 26 BGB unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

(3) Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und als dem Mitglied zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Beginn der in Abs. 2 genannten zweiwöchigen Ladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische Adresse versandt wurde.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung unter dem Vorsitz des 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
(6) In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder seinem Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Schatzmeister ein Kassenbericht zu erstatten. Hierauf beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstands und – nach Erstattung des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer – auch über die Entlastung des Schatzmeisters.

(7) Ferner wählt die Mitgliederversammlung

a) aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer und zwei Vertreter für das laufende Geschäftsjahr,
b) sowie alle drei Jahre den Vorstand und die weiteren Amtsträger des Vereins.

(8) Der Vorstand hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt oder es das Interesse des Vereins erfordert.

(9) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; eine Stimmübertragung ist unzulässig.

(10) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsver-hältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

(11) Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge müssen bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Ein Sachantrag muß auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder, belegt durch Unterschriften, unterstützt wird.

(12) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

§ 10 Anwesenheitsliste – Sitzungsniederschriften

(1) In jeder Mitgliederversammlung und Beiratssitzung hat der Schriftführer eine Anwesenheitsliste zu führen.
(2) Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von den zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassen- und Rechnungsführung so rechtzeitig vorzulegen, daß sie in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vor-handensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögens-werte des Vereins zu prüfen.

(2) Die Rechnungsprüfer und zwei Vertreter werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 7 lit. a) aus den Mitgliedern gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Die gewählten Prüfer dürfen dem Beirat nicht angehören.

(3) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist auch schriftlich niederzulegen.

(4) Zur Sicherung des Vereinszweckes und einer ordnungsgemäßen Führung der Vereinsgeschäfte kann der Deutsche Tierschutzbund e. V. das Geschäftsgebaren des Vereins an Ort und Stelle überprüfen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß in schriftlicher und geheimer Abstimmung in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands und des Beirats mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit.
(2) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Einrücken in die „Ebersberger Zeitung“ (Münchner Merkur) und die „Ebersberger Neuesten Nachrichten“ (Süddeutsche Zeitung) erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung in der Form des Abs. 2 zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gemäß § 9 Abs. 10 beschließen.
(4) Die Auflösung wird erst wirksam, wenn eine zweite Abstimmung, die gemäß den Regeln der obigen Abs. 1 bis 3 erfolgen muß, ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, den Verein aufzulösen. Die zweite Mitgliederversammlung findet frühestens einen Monat nach der ersten statt.
(5) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
(6) Die Mitgliederversammlung ernennt für die Abwicklung zwei Liquidatoren.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes im Landkreis Ebersberg zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. November 2016 beschlossen.

Eingetragen in das Vereinsregister München am 11.05.2017